Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Abschnitt
	
	
	Gesetz/VO:
Notifikationsgesetz
	Abschnitt:
005 Übermittlungs- und Evidenzstelle
	Inhalt:
(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder in freiwilligen Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit b enthalten sind, sind von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften oder zum Abschluss der freiwilligen Vereinbarungen zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene technische Vorschriften sinngemäß.
 
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.