Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz
	Abschnitt:
II. Teil
	Inhalt:
Feuerwehren
	Paragraf:
008f
	Kurztext:
Bildungs- und Forschungsbeirat
	Text:
(1) Als beratendes und die Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen koordinierendes Gremium wird beim Landesfeuerwehrverband ein Bildungs- und Forschungsbeirat eingerichtet.
(2) Diesem Beirat gehören an:
1. die/der LFwKdt,
2. die Rektorinnen und Rektoren aller Universitäten oder Fachhochschulen, an denen eine Freiwillige Feuerwehr gemäß § 8a eingerichtet ist,
3. die FwKdt aller Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten oder Fachhochschulen,
4. die Leiterin/der Leiter der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule,
5. das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung.
Die Mitglieder können sich gemäß den organisationsinternen Vertretungsregelungen oder durch Bevollmächtige bzw. Beauftragte vertreten lassen.
(3) Den Vorsitz führt der LFwKdt, der den Beirat nach Bedarf, jedenfalls aber zwei Mal jährlich einzuberufen hat. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Willensbildung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(4) Der Beirat kann die Kooptierung weiterer Mitglieder ohne Stimmrecht beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018
(2) Diesem Beirat gehören an:
1. die/der LFwKdt,
2. die Rektorinnen und Rektoren aller Universitäten oder Fachhochschulen, an denen eine Freiwillige Feuerwehr gemäß § 8a eingerichtet ist,
3. die FwKdt aller Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten oder Fachhochschulen,
4. die Leiterin/der Leiter der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule,
5. das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung.
Die Mitglieder können sich gemäß den organisationsinternen Vertretungsregelungen oder durch Bevollmächtige bzw. Beauftragte vertreten lassen.
(3) Den Vorsitz führt der LFwKdt, der den Beirat nach Bedarf, jedenfalls aber zwei Mal jährlich einzuberufen hat. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Willensbildung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(4) Der Beirat kann die Kooptierung weiterer Mitglieder ohne Stimmrecht beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018