Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
	Abschnitt:
III. Hauptstück 2. Abschnitt
	Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
2. Abschnitt*)
Räumlicher Entwicklungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
	Raumplanung durch die Gemeinden
2. Abschnitt*)
Räumlicher Entwicklungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
011b
	Kurztext:
*) Änderung, regelmäßige Überprüfung
	Text:
(1) Für das Verfahren bei Änderung des räumlichen Entwicklungsplanes gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 11a sinngemäß. Die Bevölkerung ist nur insoweit im Sinne des § 11 Abs. 3 erster Satz zu beteiligen, als sie durch die Änderung unmittelbar betroffen ist.
(2) Der räumliche Entwicklungsplan ist spätestens alle zehn Jahre nach Erstellung gesamthaft zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist er nach Maßgabe des Abs. 1 anzupassen. Die Gemeindevertretung hat der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023
(2) Der räumliche Entwicklungsplan ist spätestens alle zehn Jahre nach Erstellung gesamthaft zu überprüfen. Erforderlichenfalls ist er nach Maßgabe des Abs. 1 anzupassen. Die Gemeindevertretung hat der Landesregierung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019, 57/2023