Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
	Abschnitt:
III. Hauptstück 3. Abschnitt
	Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
	Raumplanung durch die Gemeinden
3. Abschnitt*)
Flächenwidmungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
022
	Kurztext:
Wirkung, Ausnahmebewilligung
	Text:
(1) Im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ergehende Bescheide aufgrund von Landesgesetzen dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn
a) aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,
b) es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,
c) sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und
d) sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen.
Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(2a) Abweichend von Abs. 2 lit. a kommt es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Windmessanlagen, für die eine befristete Baubewilligung für vorübergehende Zwecke nach § 30 des Baugesetzes beantragt wird, auf die Kleinräumigkeit nicht an. Im Übrigen bleiben die Abs. 2 und 3 unberührt.
(3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf den Flächenwidmungsplan treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 44/2013, 4/2019, 57/2024
(2) Der Gemeindevorstand kann auf Antrag des Grundeigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Flächenwidmungsplan bewilligen, wenn
a) aufgrund der Kleinräumigkeit des Vorhabens eine eigene Widmung unzweckmäßig ist,
b) es sich nicht um Betriebsanlagen im Sinne der §§ 14 und 15 oder um Gebäude mit Wohnräumen handelt,
c) sie den im § 2 genannten Raumplanungszielen nicht entgegenstehen und
d) sie einem Landesraumplan oder dem räumlichen Entwicklungsplan nicht entgegenstehen.
Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls befristet und unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
(2a) Abweichend von Abs. 2 lit. a kommt es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung betreffend Windmessanlagen, für die eine befristete Baubewilligung für vorübergehende Zwecke nach § 30 des Baugesetzes beantragt wird, auf die Kleinräumigkeit nicht an. Im Übrigen bleiben die Abs. 2 und 3 unberührt.
(3) Entgegen den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind mit Nichtigkeit bedroht.
(4) Körperschaften des öffentlichen Rechts und von solchen verwaltete Stiftungen, Fonds und Anstalten dürfen als Träger von Privatrechten – unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften – raumwirksame Maßnahmen nur im Einklang mit den im § 2 genannten Zielen und unter Bedachtnahme auf den Flächenwidmungsplan treffen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/1999, 44/2013, 4/2019, 57/2024