Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz
	Abschnitt:
III. Hauptstück 4. Abschnitt
	Inhalt:
III. Hauptstück
Raumplanung durch die Gemeinden
4. Abschnitt*)
Bebauungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
	Raumplanung durch die Gemeinden
4. Abschnitt*)
Bebauungsplan
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2019
Paragraf:
038
	Kurztext:
*) Benützung fremder Grundstücke
	Text:
(1) Die vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind berechtigt, zur Vorbereitung und Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes oder von Verordnungen aufgrund der §§ 31 bis 34a fremde Grundstücke und Bauwerke zu betreten und, sofern es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, Grundstücke zu befahren sowie die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten durchzuführen und alle hiefür notwendigen Zeichen anzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
*) FassungLGBl.Nr. 57/2023
(2) Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
*) FassungLGBl.Nr. 57/2023