Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
	Abschnitt:
2. Abschnitt
	Inhalt:
Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen bis 400 kW
	Paragraf:
007
	Kurztext:
Voraussetzungen
	Text:
(1) Feuerungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind solche bis 400 kW Nennwärmeleistung.
(2) Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht überschreiten,
2. sie mindestens die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Wirkungsgrade unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast aufweisen,
3. sie mit einem Typenschild (§ 13) ausgestattet sind und
4. ihnen eine technische Dokumentation (§ 12) beigegeben ist.
(3) Bauteile von Feuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 2 Z 1 und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.
(2) Feuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Emissionsgrenzwerte unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht überschreiten,
2. sie mindestens die mit Bgld. HK-VO 2019 festgelegten Wirkungsgrade unter den Prüfbedingungen des § 8 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast aufweisen,
3. sie mit einem Typenschild (§ 13) ausgestattet sind und
4. ihnen eine technische Dokumentation (§ 12) beigegeben ist.
(3) Bauteile von Feuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 2 Z 1 und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.