Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
	Abschnitt:
5. Abschnitt
	Inhalt:
Errichtung, Betrieb und Überprüfung von Heizungs- und Klimaanlagen; Meldepflichten
	Paragraf:
029
	Kurztext:
Kontinuierliche Überwachung
	Text:
(1) Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke über 10 MW Brennstoffwärmeleistung sind von der Betreiberin oder dem Betreiber kontinuierlich hinsichtlich ihrer Emissionskonzentrationen zu überwachen.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 71/2022.)
(3) Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 71/2022.)
(3) Für die kontinuierliche Überwachung ist die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 - FAV 2019 sinngemäß anzuwenden.