Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
	Abschnitt:
6. Abschnitt
	Inhalt:
Überprüfung von Klimaanlagen
	Paragraf:
036
	Kurztext:
Behebung von Mängeln
	Text:
(1) Eine Inspektion gemäß § 36a kann unterbleiben für
1. Anlagen in Nicht-Wohngebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW, die nachweislich mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach dem 6. Abschnitt Bgld. BauVO 2008 ausgerüstet sind;
2. Anlagen in Wohngebäuden, welche die Voraussetzungen des 6. Abschnitts der Bgld. BauVO 2008 erfüllen.
(2) Kann die Inspektion auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 unterbleiben, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage alle Maßnahmen, die im Rahmen der Energieeffizienz getroffen werden, nachvollziehbar zu dokumentieren und solange der Betrieb der Anlage nicht dauerhaft eingestellt wird zu archivieren. Auf Verlangen der Behörde hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber diese Dokumentation über die Effektivität der Maßnahmen für die Energieeffizienz vorzulegen.
1. Anlagen in Nicht-Wohngebäuden mit einer Nennleistung von mehr als 290 kW, die nachweislich mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung nach dem 6. Abschnitt Bgld. BauVO 2008 ausgerüstet sind;
2. Anlagen in Wohngebäuden, welche die Voraussetzungen des 6. Abschnitts der Bgld. BauVO 2008 erfüllen.
(2) Kann die Inspektion auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs. 1 unterbleiben, hat die Betreiberin oder der Betreiber der Anlage alle Maßnahmen, die im Rahmen der Energieeffizienz getroffen werden, nachvollziehbar zu dokumentieren und solange der Betrieb der Anlage nicht dauerhaft eingestellt wird zu archivieren. Auf Verlangen der Behörde hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber diese Dokumentation über die Effektivität der Maßnahmen für die Energieeffizienz vorzulegen.