Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
	Abschnitt:
7. Abschnitt
	Inhalt:
Prüfberechtigte und Prüforgane für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
	Paragraf:
039
	Kurztext:
Prüforgane für Feuerungsanlagen,*
	Text:
*Blockheizkraftwerke und Klimaanlagen
(1) Prüfberechtigte gemäß § 37 können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach §§ 40 oder 41 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.
(1) Prüfberechtigte gemäß § 37 können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Anforderungen nach §§ 40 oder 41 entsprechen, heranziehen (Prüforgane).
(2) Prüfberechtigte bleiben auch im Fall des Abs. 1 für die sachgemäße Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich.