Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
	Abschnitt:
I. Abschnitt
	Inhalt:
Überörtliche Raumplanung
	Paragraf:
021
	Kurztext:
Bekanntgabe
	Text:
(1) Der konsultierte Staat (§ 19) und das Amt der Burgenländischen Landesregierung sind von der Erlassung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes zu verständigen. Die Verpflichtung zur Kundmachung des Landesraumordnungsplanes oder des Entwicklungsprogrammes bleibt unberührt.
(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. wie Umwelterwägungen in den Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm einbezogen wurden,
2. wie der Umweltbericht (§ 17), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 18) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 19) berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 22) beschlossen wurden.
Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.
(2) In einer zusammenfassenden Erklärung ist darzulegen,
1. wie Umwelterwägungen in den Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm einbezogen wurden,
2. wie der Umweltbericht (§ 17), die abgegebenen Stellungnahmen (§ 18) und die Ergebnisse der geführten grenzüberschreitenden Konsultationen (§ 19) berücksichtigt wurden,
3. aus welchen Gründen der Landesraumordnungsplan oder das Entwicklungsprogramm nach Abwägung mit den geprüften vertretbaren Alternativen gewählt wurde und
4. welche Maßnahmen zur Überwachung (§ 22) beschlossen wurden.
Diese Erklärung ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.