Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumplanungsgesetz 2019
	Abschnitt:
III. Abschnitt
	Inhalt:
Bestimmungen über die Vollziehung des Gesetzes
	Paragraf:
054
	Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden,
	Text:
Aufsichtsbehörde
(1) Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der §§ 9 und 53 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 86 ff der Bgld. GemO 2003, der §§ 84 ff des EisStR 2003 und der §§ 83 ff des Ruster StR 2003 ist die Landesregierung.
(1) Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der §§ 9 und 53 Abs. 3 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 86 ff der Bgld. GemO 2003, der §§ 84 ff des EisStR 2003 und der §§ 83 ff des Ruster StR 2003 ist die Landesregierung.