Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
	Abschnitt:
4. Abschnitt
	Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Heizungsanlagen
	Paragraf:
011
	Kurztext:
Aufstellen von Heizungsanlagen
	Text:
(1) Heizgeräte dürfen nicht in solchen Räumen aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (zB Stiegenhäuser, Dachböden).
(2) Ein Heizraum ist erforderlich für:
1. Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung oder Warmwasserbereitung mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW oder
2. Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist ein Heizraum nicht erforderlich
1. für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, wenn diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, oder
2. für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, die einen Vorratsbehälter im Aufstellraum mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen (Kompaktanlage), oder
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit einer Feuerstätte für Pellets mit automatischer Beschickung und technischen Maßnahmen gegen Rückbrand, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW und einem Fassungsvermögen des Lagerbehälters von nicht mehr als 15 m³, der durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt ist (§ 13).
(2) Ein Heizraum ist erforderlich für:
1. Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung oder Warmwasserbereitung mit einer Gesamt-Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW oder
2. Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung.
(3) Abweichend von Abs. 2 ist ein Heizraum nicht erforderlich
1. für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, wenn diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, oder
2. für Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW, die einen Vorratsbehälter im Aufstellraum mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen (Kompaktanlage), oder
3. in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 oder Reihenhäusern der Gebäudeklasse 2 mit einer Feuerstätte für Pellets mit automatischer Beschickung und technischen Maßnahmen gegen Rückbrand, mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 50 kW und einem Fassungsvermögen des Lagerbehälters von nicht mehr als 15 m³, der durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt ist (§ 13).