Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
	Abschnitt:
5. Abschnitt
	Inhalt:
Sicherheitstechnische Anforderungen an Brennstoff-Lagerräume
	Paragraf:
016
	Kurztext:
Anforderungen an Heizöllagerbehälter
	Text:
(1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen und entsprechend TRÖl - Technische Regeln Ölanlagen zu prüfen.
(2) Lagerbehälter, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgerüstet sein. Als Füllstandsanzeiger dürfen zB Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, zB aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.
(3) Lagerbehälter müssen mit einer elektrischen Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die vor Erreichen des höchstzulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht.
(4) Lagerbehälter, ausgenommen Batterietanks, müssen bei einem Inhalt von über 3 000 l eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben.
(5) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10 000 l zusammengeschlossen werden.
(6) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen.
(2) Lagerbehälter, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter, müssen mit einem Füllstandsanzeiger ausgerüstet sein. Als Füllstandsanzeiger dürfen zB Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, zB aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.
(3) Lagerbehälter müssen mit einer elektrischen Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die vor Erreichen des höchstzulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht.
(4) Lagerbehälter, ausgenommen Batterietanks, müssen bei einem Inhalt von über 3 000 l eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben.
(5) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10 000 l zusammengeschlossen werden.
(6) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen.