Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
	Abschnitt:
10. Abschnitt
	Inhalt:
Erstmalige und wiederkehrende Überprüfung
von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
	von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Paragraf:
038
	Kurztext:
Kosten der Behörde*
	Text:
* für die außerordentliche Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.
Erwachsen der Behörde bei außerordentlichen Überprüfungen gemäß § 30 Bgld. HKG Kosten, sind die Bestimmungen der §§ 75 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen.