Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
	Abschnitt:
14. Abschnitt
	Inhalt:
Nachweis der Kenntnisse durch Ablegung einer Prüfung
durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
	durch eine unabhängige Prüferin oder einen unabhängigen Prüfer
Paragraf:
052
	Kurztext:
Prüfungstermine
	Text:
(1) Es ist jährlich mindestens ein Termin für die Abhaltung einer Prüfung festzusetzen.
(2) Der Prüfungstermin ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ kundzumachen.
(3) Solange die Durchführung einer Prüfung gemäß § 45 (Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessung und Feuerungstechnik) beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist ein diesbezüglicher Hinweis bei der Ausschreibung der Prüfungstermine im Internet anzuführen.
(2) Der Prüfungstermin ist im Internet unter https://www.burgenland.at/heizung/ kundzumachen.
(3) Solange die Durchführung einer Prüfung gemäß § 45 (Nachweis der Kenntnisse über Emissions- und Abgasmessung und Feuerungstechnik) beim Amt der Burgenländischen Landesregierung aus technischen Gründen nicht möglich ist, ist ein diesbezüglicher Hinweis bei der Ausschreibung der Prüfungstermine im Internet anzuführen.