Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2019
	Abschnitt:
16. Abschnitt
	Inhalt:
Sonderbestimmungen für mittelgroße Feuerungsanlagen
	Paragraf:
068
	Kurztext:
Qualifikation der Prüfberechtigten
	Text:
(1) Als Prüfberechtigte kommen Sachverständige gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 bis 4 FAV 2019 in Betracht. §§ 37 bis 43 Bgld. HKG (Prüfberechtigte für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke) und der 12. und 13. Abschnitt dieser Verordnung (Prüfberechtigte, Anforderungen und Nachweise) sind sinngemäß anzuwenden.
(2) §§ 12 und 13 Abs. 4 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) §§ 12 und 13 Abs. 4 FAV 2019 sind sinngemäß anzuwenden.