Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
	Abschnitt:
2. Teil - 2. Hauptstück
	Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei
2. Hauptstück
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
	Feuer- und Gefahrenpolizei
2. Hauptstück
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
Paragraf:
008
	Kurztext:
Überprüfung der Brandsicherheit von Objekten
	Text:
(1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, die Brandsicherheit von Objekten zu überprüfen, und zwar:
1. bei offenkundiger Brandgefahr,
2. bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren oder
3. bei Objekten mit hohem brandschutztechnischen Risiko (§ 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, LGBl. Nr. 15/2007), die keiner wiederkehrenden Überprüfung nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen unterliegen.
(2) Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung mittels Verordnung zu erlassen.
1. bei offenkundiger Brandgefahr,
2. bei Vorliegen von Hinweisen auf Lagerungen oder sonstigen Umständen, die für die Brandsicherheit von Bedeutung sind und noch nicht Gegenstand einer feuerpolizeilichen Überprüfung waren oder
3. bei Objekten mit hohem brandschutztechnischen Risiko (§ 9 Abs. 5 Z 3 Burgenländisches Kehrgesetz 2006 - Bgld. KehrG 2006, LGBl. Nr. 15/2007), die keiner wiederkehrenden Überprüfung nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen unterliegen.
(2) Nähere Bestimmungen hat die Landesregierung mittels Verordnung zu erlassen.