Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
	Abschnitt:
2. Teil - 3. Hauptstück
	Inhalt:
2. Teil
Feuer- und Gefahrenpolizei
3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
	Feuer- und Gefahrenpolizei
3. Hauptstück
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung
Paragraf:
015
	Kurztext:
Landessicherheitszentrale
	Text:
Soweit das Land die Aufgaben einer Landessicherheitszentrale nicht selbst wahrnimmt, kann es die Landessicherheitszentrale Burgenland GmbH (im Folgenden: Landessicherheitszentrale) mit bestimmten Leistungen bei der Besorgung der Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 1), insbesondere mit der Alarmierung der Feuerwehren und der Behörden, sowie dem Treffen von unaufschiebbaren Maßnahmen bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Feuerwehren und der Behörden beauftragen. In diesem Fall haben sich die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Landessicherheitszentrale zu bedienen. Die Landesregierung ist berechtigt, jederzeit in die diesbezüglichen Unterlagen der Landessicherheitszentrale Einsicht zu nehmen.