Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
	Abschnitt:
3. Teil - 2. Hauptstück - 2. Abschnitt
	Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren
2. Abschnitt
Einsatzbereitschaft
	Feuerwehrwesen
2. Hauptstück
Einsatzbereitschaft und Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren
2. Abschnitt
Einsatzbereitschaft
Paragraf:
031
	Kurztext:
Aus- und Fortbildung
	Text:
(1) Jede Feuerwehr hat nach Maßgabe der Richtlinien des Landesfeuerwehrverbands für die Aus- und Fortbildung sowie für die Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen.
(2) Die Landesregierung kann mittels Verordnung Rahmenrichtlinien für die Ausbildung der Organe der Feuerwehren (§§ 34 ff) und des Landesfeuerwehrverbands (§§ 49 ff) erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landesfeuerwehrverband zu hören.
(2) Die Landesregierung kann mittels Verordnung Rahmenrichtlinien für die Ausbildung der Organe der Feuerwehren (§§ 34 ff) und des Landesfeuerwehrverbands (§§ 49 ff) erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist der Landesfeuerwehrverband zu hören.