Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
	Abschnitt:
3. Teil - 3. Hauptstück - 3. Abschnitt
	Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren
	Feuerwehrwesen
3. Hauptstück
Örtliche Organisation des Feuerwehrwesens
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren
Paragraf:
045
	Kurztext:
Mitgliedschaft
	Text:
(1) Die Betriebsfeuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern. Als solche dürfen nur Personen aufgenommen werden, die
1. in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Betrieb oder zu einem der betreffenden Betriebe stehen und
2. die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 Z 2 und 5 erfüllen.
(2) Die Mitgliedschaft zur Betriebsfeuerwehr wird durch freiwilligen Beitritt oder durch Zuordnung durch den Betrieb nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten wirksam; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Freiwilligen Feuerwehr steht der Mitgliedschaft zu einer Betriebsfeuerwehr nicht entgegen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Abberufung durch den Betrieb oder Auflösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1 Z 1).
1. in einem Dienstverhältnis zum betreffenden Betrieb oder zu einem der betreffenden Betriebe stehen und
2. die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 Z 2 und 5 erfüllen.
(2) Die Mitgliedschaft zur Betriebsfeuerwehr wird durch freiwilligen Beitritt oder durch Zuordnung durch den Betrieb nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten wirksam; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig.
(3) Die Mitgliedschaft zu einer Freiwilligen Feuerwehr steht der Mitgliedschaft zu einer Betriebsfeuerwehr nicht entgegen.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Abberufung durch den Betrieb oder Auflösung des Dienstverhältnisses (Abs. 1 Z 1).