Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
	Abschnitt:
3. Teil - 4. Hauptstück
	Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
	Feuerwehrwesen
4. Hauptstück
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens - Burgenländischer Landesfeuerwehrverband
Paragraf:
059
	Kurztext:
Provisorische Betrauung
	Text:
(1) Kommt die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Bezirks- oder Abschnittsfeuerwehrkommandanten oder eines Stellvertreters binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie vom jeweils zuständigen Organ (§ 51 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und § 56 Abs. 1) provisorisch betraut.
(2) Die provisorische Betrauung endet, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl gekommen ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten.
(3) Wird eine Funktion nach Abs. 1 innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) frei, so hat die Nachbesetzung der Funktion erst anlässlich der nächsten regulären Wahl (§ 68 Abs. 2) zu erfolgen. Die Funktion eines Kommandanten (Abs. 1) ist bis dahin vom jeweiligen (ersten) Kommandanten-Stellvertreter auszuüben. Wenn kein Kommandanten-Stellvertreter bestellt ist, hat das jeweils zuständige Organ nach Abs. 1 vorzugehen.
(2) Die provisorische Betrauung endet, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl gekommen ist, spätestens jedoch nach sechs Monaten.
(3) Wird eine Funktion nach Abs. 1 innerhalb eines Jahres vor dem Ende der Funktionsperiode (§ 68 Abs. 1) frei, so hat die Nachbesetzung der Funktion erst anlässlich der nächsten regulären Wahl (§ 68 Abs. 2) zu erfolgen. Die Funktion eines Kommandanten (Abs. 1) ist bis dahin vom jeweiligen (ersten) Kommandanten-Stellvertreter auszuüben. Wenn kein Kommandanten-Stellvertreter bestellt ist, hat das jeweils zuständige Organ nach Abs. 1 vorzugehen.