Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
	Abschnitt:
3. Teil - 5. Hauptstück
	Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
5. Hauptstück
Finanzielle Angelegenheiten
	Feuerwehrwesen
5. Hauptstück
Finanzielle Angelegenheiten
Paragraf:
063
	Kurztext:
Finanzierung des Landesfeuerwehrverbands
	Text:
(1) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel aus:
1. Zuwendungen des Landes;
2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
3. Zuwendungen Dritter und
4. sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.
1. Zuwendungen des Landes;
2. Kostenersätzen für den Einsatz oder die sonstige Verwendung der von ihm beigestellten Sachmittel;
3. Zuwendungen Dritter und
4. sonstigen Einnahmen.
(2) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbands werden vom Landesfeuerwehrrat verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 74 sinngemäß.