Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
	Abschnitt:
3. Teil - 6. Hauptstück
	Inhalt:
3. Teil
Feuerwehrwesen
6. Hauptstück
Wahlen
	Feuerwehrwesen
6. Hauptstück
Wahlen
Paragraf:
069
	Kurztext:
Passives Wahlrecht
	Text:
(1) Das passive Wahlrecht für die Funktion eines Feuerwehrkommandanten oder Feuerwehrkommandanten-Stellvertreters (§ 35 Abs. 3) haben alle Feuerwehrmitglieder,
1. die im aktiven Dienst stehen,
2. die am Wahltag eine mindestens dreijährige aktive Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung, nachweisen können,
3. gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 21 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, vorliegt,
4. für die ein gültiger Wahlvorschlag abgegeben worden ist und
5. die die in der Dienstordnung (§ 27) vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder diese binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachholen.
(2) Das passive Wahlrecht für die Funktion des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Landesfeuer-wehrkommandanten-Stellvertreters, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters und eines Abschnittsfeuerwehrkommandanten haben unbeschadet der Voraussetzungen nach Abs. 1 alle Feuerwehrmitglieder, die am Wahltag eine mindestens dreijährige Zugehörigkeit zu einem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr (§ 36 Abs. 1) oder Betriebsfeuerwehr (§ 43), zu einem Bezirksfeuerwehrkommando (§ 57) oder zum Landesfeuerwehrrat (§ 51) nachweisen können.
1. die im aktiven Dienst stehen,
2. die am Wahltag eine mindestens dreijährige aktive Dienstzeit in einer Feuerwehr, ausgenommen bei Neugründung, nachweisen können,
3. gegen die kein Wahlausschließungsgrund gemäß § 21 Landtagswahlordnung 1995 - LTWO 1995, LGBl. Nr. 4/1996, vorliegt,
4. für die ein gültiger Wahlvorschlag abgegeben worden ist und
5. die die in der Dienstordnung (§ 27) vorgeschriebene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder diese binnen zwei Jahren nach der ersten Wahl nachholen.
(2) Das passive Wahlrecht für die Funktion des Landesfeuerwehrkommandanten, eines Landesfeuer-wehrkommandanten-Stellvertreters, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten-Stellvertreters und eines Abschnittsfeuerwehrkommandanten haben unbeschadet der Voraussetzungen nach Abs. 1 alle Feuerwehrmitglieder, die am Wahltag eine mindestens dreijährige Zugehörigkeit zu einem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr (§ 36 Abs. 1) oder Betriebsfeuerwehr (§ 43), zu einem Bezirksfeuerwehrkommando (§ 57) oder zum Landesfeuerwehrrat (§ 51) nachweisen können.