Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2019
	Abschnitt:
4. Teil - 3. Hauptstück
	Inhalt:
4. Teil
Sonstige Bestimmungen
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
	Sonstige Bestimmungen
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Paragraf:
084
	Kurztext:
Übertragener Wirkungsbereich
	Text:
der Feuerwehren und des Landesfeuerwehrverbands
(1) Die Aufgaben der Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbands nach dem 2. Teil (§§ 3 bis 21), nach § 23 Abs. 1 und 6 Z 2, nach § 47 Abs. 2 Z 8 und die damit verbundenen Datenverarbeitungen nach dem 4. Teil (§§ 77 und 78) sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs unterliegen die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der jeweils zuständigen Behörde.
(1) Die Aufgaben der Feuerwehr und des Landesfeuerwehrverbands nach dem 2. Teil (§§ 3 bis 21), nach § 23 Abs. 1 und 6 Z 2, nach § 47 Abs. 2 Z 8 und die damit verbundenen Datenverarbeitungen nach dem 4. Teil (§§ 77 und 78) sind solche des übertragenen Wirkungsbereichs.
(2) Im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs unterliegen die Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband den Weisungen der jeweils zuständigen Behörde.