Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
	Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
	Inhalt:
	Paragraf:
006
	Kurztext:
Vereinfachter Bebauungsplan
	Text:
Für Plandarstellungen des vereinfachten Bebauungsplanes sowie seiner
Änderungen gelten die Bestimmungen in § 1 Abs. 2, § 2 und § 3 Abs. 2,
1. Satz nicht, die des § 5 Abs. 1 ohne Verpflichtung zur Ausführung
als Plandruck und die übrigen nur soweit dies zur Darstellung der
Festlegungen erforderlich ist.
Änderungen gelten die Bestimmungen in § 1 Abs. 2, § 2 und § 3 Abs. 2,
1. Satz nicht, die des § 5 Abs. 1 ohne Verpflichtung zur Ausführung
als Plandruck und die übrigen nur soweit dies zur Darstellung der
Festlegungen erforderlich ist.