Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
	Abschnitt:
Anlagen
	Inhalt:
	Paragraf:
AN04
	Kurztext:
Anlage 4
	Text:
EG-Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2009/125/EG
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der Herstellerin/des Herstellers oder deren Bevollmächtigten/dessen Bevollmächtigten;
2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
6. Name und Unterschrift der für die Herstellerin/den Hersteller oder deren/dessen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
1. Name und Anschrift der Herstellerin/des Herstellers oder deren Bevollmächtigten/dessen Bevollmächtigten;
2. eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen, und
6. Name und Unterschrift der für die Herstellerin/den Hersteller oder deren/dessen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 85/2019