Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
	Abschnitt:
6. Abschnitt
	Inhalt:
Sachverständigenbeirat
	Paragraf:
031
	Kurztext:
Aufgaben
	Text:
(1) Dem Sachverständigenbeirat obliegen:
a) die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen,
b) die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 28 Abs. 1,
c) die Beratung der Gemeinden über Maßnahmen zur Erhaltung, Weiterentwicklung oder Verbesserung des Stadt- oder Ortsbildes in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen,
d) die Erstattung von Vorschlägen über Maßnahmen im Sinn der lit. c.
(2) Dem Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im §§ 22 Abs. 7 und 8, 24 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 vorgesehenen Fällen.
(3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 der Behörde erforderlichenfalls die Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen vorschlagen.
a) die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen,
b) die Mitwirkung an Architekturwettbewerben nach § 28 Abs. 1,
c) die Beratung der Gemeinden über Maßnahmen zur Erhaltung, Weiterentwicklung oder Verbesserung des Stadt- oder Ortsbildes in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen,
d) die Erstattung von Vorschlägen über Maßnahmen im Sinn der lit. c.
(2) Dem Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat obliegt die Erstattung von Gutachten und Stellungnahmen in den im §§ 22 Abs. 7 und 8, 24 Abs. 4 und § 37 Abs. 3 vorgesehenen Fällen.
(3) Der Sachverständigenbeirat und der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat können im Rahmen ihrer Aufgaben nach Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 2 der Behörde erforderlichenfalls die Einholung weiterer Gutachten zu bestimmten Fachfragen vorschlagen.