Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauunterlagenverordnung 2024
	Abschnitt:
3. Abschnitt
	Inhalt:
Inhalt der Bauunterlagen für Solarenergieanlagen
	Paragraf:
005
	Kurztext:
Bauunterlagen für die Errichtung,*
	Text:
* Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen
(1) Die der Bauanzeige für die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen nach § 52b Abs. 2 lit. a und b der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der von der Anbringung oder Änderung der Solarenergieanlage betroffenen baulichen Anlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der von der Anbringung oder Änderung der Solarenergieanlage betroffenen Wand- bzw. Dachfläche samt Solarenergieanlage,
c) die Beschreibung der Art der Konstruktion und Anbringung samt Abmessungen sowie wesentliche Angaben zur Solarenergieanlage (Engpassleistung nach § 4 Abs. 17 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bei Photovoltaikanlagen, Farbe, Abstand zur Wand- bzw. Dachhaut, Neigung und dergleichen), soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben.
(2) Die der Bauanzeige für die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² nach § 52b Abs. 2 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage der betreffenden freistehenden Solarenergieanlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der Solarenergieanlage,
c) die Beschreibung der Art der Konstruktion und Befestigung samt Abmessungen sowie wesentliche Angaben zur freistehenden Solarenergieanlage (Engpassleistung nach § 4 Abs. 17 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bei Photovoltaikanlagen, Abstand zum darunterliegenden Gelände und dergleichen), soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung auf bewilligungspflichtige Vorhaben zur Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022.
(1) Die der Bauanzeige für die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² an baulichen Anlagen nach § 52b Abs. 2 lit. a und b der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der von der Anbringung oder Änderung der Solarenergieanlage betroffenen baulichen Anlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der von der Anbringung oder Änderung der Solarenergieanlage betroffenen Wand- bzw. Dachfläche samt Solarenergieanlage,
c) die Beschreibung der Art der Konstruktion und Anbringung samt Abmessungen sowie wesentliche Angaben zur Solarenergieanlage (Engpassleistung nach § 4 Abs. 17 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bei Photovoltaikanlagen, Farbe, Abstand zur Wand- bzw. Dachhaut, Neigung und dergleichen), soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben.
(2) Die der Bauanzeige für die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen mit einer Fläche von mehr als 100 m² nach § 52b Abs. 2 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage der betreffenden freistehenden Solarenergieanlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der Solarenergieanlage,
c) die Beschreibung der Art der Konstruktion und Befestigung samt Abmessungen sowie wesentliche Angaben zur freistehenden Solarenergieanlage (Engpassleistung nach § 4 Abs. 17 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012 bei Photovoltaikanlagen, Abstand zum darunterliegenden Gelände und dergleichen), soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung auf bewilligungspflichtige Vorhaben zur Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen nach § 52a Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2022.