Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
	Abschnitt:
Art. 1, IX. Abschnitt, 1. Unterabschnitt
	Inhalt:
IX. Abschnitt
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Marktüberwachung
	1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Marktüberwachung
Paragraf:
019
	Kurztext:
Berichtspflichten der Baubehörde
	Text:
Erlangt die Baubehörde Kenntnis
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 24 Abs. 1 Z 3 bis 11, 14 bis 20, 22 und 26 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.
1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder
2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen § 24 Abs. 1 Z 3 bis 11, 14 bis 20, 22 und 26 verstoßen wird,
so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten.