Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauproduktegesetz 2013
	Abschnitt:
Art. 1, X. Abschnitt
	Inhalt:
X. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik
	Österreichisches Institut für Bautechnik
Paragraf:
023
	Kurztext:
Aufsicht der Landesregierung
	Text:
Bei der Besorgung der ihm nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen der Aufsicht der Wiener Landesregierung und ist dabei an deren Weisungen gebunden. Der Wiener Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.