Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
2.2 Berufsfeuerwehren
	Inhalt:
2. Abschnitt
Feuerwehren
2. Unterabschnitt
Berufsfeuerwehren
	Feuerwehren
2. Unterabschnitt
Berufsfeuerwehren
Paragraf:
012
	Kurztext:
Bildung und Ausrüstung
	Text:
(1) Die Berufsfeuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde und muss zur Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 befähigt sein.
(2) Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind bei der Beurteilung der notwendigen Stärke einer Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen.
(3) Mitglieder einer Berufsfeuerwehr dürfen nur Bedienstete der Gemeinde sein.
(4) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten geleitet. Der Berufsfeuerwehr-kommandant und sein Stellvertreter sind von der Gemeinde zu bestellen.
(5) Bei der Anschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen kann unbeschadet des § 47 Abs. 6 von den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aus taktischen, einsatzrelevanten oder zweckmäßigen Notwendigkeiten abgewichen werden.
(2) Vorhandene Freiwillige Feuerwehren sind bei der Beurteilung der notwendigen Stärke einer Berufsfeuerwehr zu berücksichtigen.
(3) Mitglieder einer Berufsfeuerwehr dürfen nur Bedienstete der Gemeinde sein.
(4) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten geleitet. Der Berufsfeuerwehr-kommandant und sein Stellvertreter sind von der Gemeinde zu bestellen.
(5) Bei der Anschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen kann unbeschadet des § 47 Abs. 6 von den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aus taktischen, einsatzrelevanten oder zweckmäßigen Notwendigkeiten abgewichen werden.