Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
2.2 Berufsfeuerwehren
	Inhalt:
2. Abschnitt
Feuerwehren
2. Unterabschnitt
Berufsfeuerwehren
	Feuerwehren
2. Unterabschnitt
Berufsfeuerwehren
Paragraf:
013
	Kurztext:
Mitgliedschaft im Kärntner Landesfeuerwehrverband
	Text:
(1) Der Bürgermeister hat die Eintragung der Berufsfeuerwehr in das Feuerwehrbuch zu veranlassen. § 7 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Mit der Eintragung in das Feuerwehrbuch ist die Berufsfeuerwehr Mitglied des Kärntner Landes-feuerwehrverbandes. In dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu.
(2) Mit der Eintragung in das Feuerwehrbuch ist die Berufsfeuerwehr Mitglied des Kärntner Landes-feuerwehrverbandes. In dem Umfang, der zur Begründung der Mitgliedschaft in dieser Körperschaft öffentlichen Rechts und zur Wahrnehmung der nach diesem Gesetz aus dieser Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten erforderlich ist, kommt ihr Rechtspersönlichkeit zu.