Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
4. Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung
	Inhalt:
4. Abschnitt
Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung
	Einsatzbereitschaft und Hilfeleistung
Paragraf:
027
	Kurztext:
Gerätehäuser
	Text:
(1) Die Geräte und Einsatzfahrzeuge sind in Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) oder in Geräteräumen unterzubringen. Die Pflicht zur Errichtung und Erhaltung der Gerätehäuser oder Geräteräume trifft bei Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren die Gemeinde, bei Betriebsfeuerwehren den Betriebsinhaber. Vor der Errichtung von Gerätehäusern (Feuerwehrhäusern) und von Geräteräumen ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband zu hören.
(2) Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden.
(2) Gerätehäuser (Geräteräume) müssen für die sie bedienende Feuerwehr rasch und sicher erreichbar sein und dürfen nicht widmungswidrig verwendet werden.