Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
6.1 Aufgaben und Organe
	Inhalt:
6. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband
1. Unterabschnitt
Aufgaben und Organe
	Kärntner Landesfeuerwehrverband
1. Unterabschnitt
Aufgaben und Organe
Paragraf:
034
	Kurztext:
Organisation und Gliederung
	Text:
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband erfüllt seine Aufgaben in den Gemeinden und überregional im Landesgebiet, das in Feuerwehrbezirke und in Feuerwehrabschnitte gegliedert wird.
(3) Die Feuerwehrbezirke umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes.
(4) Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung Feuerwehrabschnitte festzulegen. Hiebei ist auch auf feuerwehrtechnische Erfordernisse im Hinblick auf überörtliche Interessen Bedacht zu nehmen. Die Grenzen der Feuerwehrabschnitte dürfen die Grenzen eines Feuerwehrbezirkes nicht schneiden.
(2) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband erfüllt seine Aufgaben in den Gemeinden und überregional im Landesgebiet, das in Feuerwehrbezirke und in Feuerwehrabschnitte gegliedert wird.
(3) Die Feuerwehrbezirke umfassen jeweils das Gebiet eines politischen Bezirkes.
(4) Der Landesfeuerwehrausschuss hat durch Verordnung Feuerwehrabschnitte festzulegen. Hiebei ist auch auf feuerwehrtechnische Erfordernisse im Hinblick auf überörtliche Interessen Bedacht zu nehmen. Die Grenzen der Feuerwehrabschnitte dürfen die Grenzen eines Feuerwehrbezirkes nicht schneiden.