Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
6.2 Organisation und Finanzierung
	Inhalt:
6. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband
2. Unterabschnitt
Organisation und Finanzierung
	Kärntner Landesfeuerwehrverband
2. Unterabschnitt
Organisation und Finanzierung
Paragraf:
038
	Kurztext:
Sitzungen
	Text:
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss, die Bezirksfeuerwehr- und die Abschnittsfeuerwehrausschüsse sind nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich zu Sitzungen einzuberufen. Eine Sitzung ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung verlangt. Der Landesfeuerwehrausschuss ist überdies einzuberufen, wenn dies das mit den Angelegenheiten der Feuerwehren betraute Mitglied der Landesregierung zur Abwehr eines offenkundigen Schadens oder aus vergleichbaren wichtigen Gründen unter Bekanntgabe von Tagesordnungspunkten verlangt.
(2) Wird gemäß Abs. 1 die Einberufung einer Sitzung verlangt, ist diese unverzüglich so einzuberufen, dass sie innerhalb von einer Woche ab Einlangen des Verlangens stattfinden kann. Nach Abs. 1 bekanntgegebene Tagesordnungspunkte sind jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.
(2) Wird gemäß Abs. 1 die Einberufung einer Sitzung verlangt, ist diese unverzüglich so einzuberufen, dass sie innerhalb von einer Woche ab Einlangen des Verlangens stattfinden kann. Nach Abs. 1 bekanntgegebene Tagesordnungspunkte sind jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen.