Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
6.2 Organisation und Finanzierung
	Inhalt:
6. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband
2. Unterabschnitt
Organisation und Finanzierung
	Kärntner Landesfeuerwehrverband
2. Unterabschnitt
Organisation und Finanzierung
Paragraf:
039
	Kurztext:
Beschlüsse
	Text:
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.
(2) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung des Landesfeuerwehrausschusses in der Form zulässig, dass ein Beschlussantrag den Ausschussmitgliedern zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird. Ein Umlaufbeschluss ist gültig zustande gekommen, wenn sich mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder für den Antrag ausgesprochen hat. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über einen gefassten Umlaufbeschluss in der nächsten Ausschusssitzung zu berichten.
(3) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gefasste Beschlüsse haben keine rechtliche Wirkung.
(4) Verordnungen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind – soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt – in seiner Feuerwehr-Fachzeitschrift kundzumachen.
(2) In dringenden Fällen ist die Beschlussfassung des Landesfeuerwehrausschusses in der Form zulässig, dass ein Beschlussantrag den Ausschussmitgliedern zur Abgabe ihres Votums übermittelt wird. Ein Umlaufbeschluss ist gültig zustande gekommen, wenn sich mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Ausschussmitglieder für den Antrag ausgesprochen hat. Der Vorsitzende ist verpflichtet, über einen gefassten Umlaufbeschluss in der nächsten Ausschusssitzung zu berichten.
(3) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gefasste Beschlüsse haben keine rechtliche Wirkung.
(4) Verordnungen des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes sind – soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt – in seiner Feuerwehr-Fachzeitschrift kundzumachen.