Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
6.2 Organisation und Finanzierung
	Inhalt:
6. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband
2. Unterabschnitt
Organisation und Finanzierung
	Kärntner Landesfeuerwehrverband
2. Unterabschnitt
Organisation und Finanzierung
Paragraf:
041
	Kurztext:
Satzung für Freiwillige Feuerwehren
	Text:
und Betriebsfeuerwehren
Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 40 Abs. 1 eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebs-feuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf § 7 sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören.
Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 40 Abs. 1 eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebs-feuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf § 7 sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören.