Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
6.3 Weitere Aufgaben
	Inhalt:
6. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband
3. Unterabschnitt
Weitere Aufgaben
	Kärntner Landesfeuerwehrverband
3. Unterabschnitt
Weitere Aufgaben
Paragraf:
046
	Kurztext:
Dienstkleidung
	Text:
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck und das organisatorische Zusammenwirken mit Verordnung Bestimmungen über die Dienstkleidung einschließlich der Einsatzbekleidung und der Dienstgradabzeichen der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren sowie der Bediensteten der Landesfeuerwehrschule zu treffen. Das Anbringen des Kärntner Landeswappens auf der Dienstkleidung ist zulässig.
(2) Die Mitglieder der Feuerwehr dürfen im Feuerwehrdienst nur die den Anforderungen des Abs. 1 entsprechende Dienstkleidung tragen. Die bei der Landesfeuerwehrschule verwendeten Bediensteten einschließlich der Landesbediensteten haben im Dienst dem Abs. 1 entsprechende Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen zu tragen.
(2) Die Mitglieder der Feuerwehr dürfen im Feuerwehrdienst nur die den Anforderungen des Abs. 1 entsprechende Dienstkleidung tragen. Die bei der Landesfeuerwehrschule verwendeten Bediensteten einschließlich der Landesbediensteten haben im Dienst dem Abs. 1 entsprechende Dienstkleidung und Dienstgradabzeichen zu tragen.