Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
6.3 Weitere Aufgaben
	Inhalt:
6. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband
3. Unterabschnitt
Weitere Aufgaben
	Kärntner Landesfeuerwehrverband
3. Unterabschnitt
Weitere Aufgaben
Paragraf:
048
	Kurztext:
Förderung von Ausrüstungsgegenständen
	Text:
(1) Der Landesfeuerwehrausschuss hat Richtlinien für die Förderung der Anschaffung der Normausrüstung von Freiwilligen Feuerwehren (§ 32 Abs. 3 Z 2) zu erlassen.
(2) Die Förderung der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren (§ 32 Abs. 3 Z 2) hat auf Antrag der Gemeinde zu erfolgen, wenn
1. die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,
2. der Stand der im Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan vorgesehenen Ausrüstung nicht überschritten wird und
3. eine feuerwehrtechnische Überprüfung durch den Landesfeuerwehrausschuss oder durch eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt.
Der Förderbetrag ist für alle in der Verordnung nach § 47 Abs. 1 angeführten Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge gleicher Art in gleicher Höhe festzusetzen.
(3) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichwertige Ausrüstung aller Freiwilligen Feuerwehren mit gleichen Aufgaben sowie unter Berücksichtigung von Besonderheiten im Einsatzbereich einzelner Feuerwehren und unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen zu treffen über
1. die Beschaffenheit und die grundlegenden Eigenschaften der zu fördernden Ausrüstungs-gegenstände und Fahrzeuge;
2. unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verwendungsdauer, den Zeitraum, während dessen der Austausch von Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen – ausgenommen in Fällen, in denen einsatzbedingte Schäden die Weiterverwendung unmöglich oder unwirtschaftlich machen würden – nicht gefördert wird;
3. die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen.
(4) Werden den Statutarstädten pauschale Förderungen gewährt, sind diese ausschließlich für die Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu verwenden, die Abs. 2 Z 1 entsprechen.
(2) Die Förderung der Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen von Freiwilligen Feuerwehren (§ 32 Abs. 3 Z 2) hat auf Antrag der Gemeinde zu erfolgen, wenn
1. die in den Förderungsrichtlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,
2. der Stand der im Gefahrenabwehr- und Ausrüstungsplan vorgesehenen Ausrüstung nicht überschritten wird und
3. eine feuerwehrtechnische Überprüfung durch den Landesfeuerwehrausschuss oder durch eine einschlägige akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle die Eignung der anzukaufenden Ausrüstungsgegenstände oder Fahrzeuge bestätigt.
Der Förderbetrag ist für alle in der Verordnung nach § 47 Abs. 1 angeführten Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge gleicher Art in gleicher Höhe festzusetzen.
(3) In den Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf eine möglichst gleichwertige Ausrüstung aller Freiwilligen Feuerwehren mit gleichen Aufgaben sowie unter Berücksichtigung von Besonderheiten im Einsatzbereich einzelner Feuerwehren und unter Wahrung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bestimmungen zu treffen über
1. die Beschaffenheit und die grundlegenden Eigenschaften der zu fördernden Ausrüstungs-gegenstände und Fahrzeuge;
2. unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verwendungsdauer, den Zeitraum, während dessen der Austausch von Ausrüstungsgegenständen und Fahrzeugen – ausgenommen in Fällen, in denen einsatzbedingte Schäden die Weiterverwendung unmöglich oder unwirtschaftlich machen würden – nicht gefördert wird;
3. die Vorgangsweise bei der Gewährung von Förderungen.
(4) Werden den Statutarstädten pauschale Förderungen gewährt, sind diese ausschließlich für die Beschaffung von Fahrzeugen und Ausrüstungsgegenständen zu verwenden, die Abs. 2 Z 1 entsprechen.