Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
6.4 Landesfeuerwehrschule
	Inhalt:
6. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband
4. Unterabschnitt
Landesfeuerwehrschule
	Kärntner Landesfeuerwehrverband
4. Unterabschnitt
Landesfeuerwehrschule
Paragraf:
049
	Kurztext:
Allgemeines
	Text:
(1) Die Landesfeuerwehrschule ist eine Anstalt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
1. zur Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern,
2. zur Ausbildung von Personen in Angelegenheiten des Brandschutzes oder des Schutzes vor Gefahren sowie
3. zur Aufklärung über die Abwehr von Gefahren örtlicher und überörtlicher Natur.
(2) Die Landesfeuerwehrschule darf zum Zweck der Weiterentwicklung der Lehr- und Lerninhalte oder zur Erforschung von Vorgangsweisen und Techniken in den Angelegenheiten des Abs. 1 Kooperationen mit anderen Einrichtungen eingehen.
(3) Die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Landesfeuerwehrschule trägt der Kärntner Landesfeuerwehrverband.
(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf unbewegliches Vermögen, das mit der Landes-feuerwehrschule auf den Kärntner Landesfeuerwehrverband übergegangen ist, weder veräußern noch belasten. Rechte Dritter an der Führung der Landesfeuerwehrschule dürfen vom Kärntner Landesfeuerwehrverband nicht begründet werden.
1. zur Ausbildung und Fortbildung von Feuerwehrmitgliedern,
2. zur Ausbildung von Personen in Angelegenheiten des Brandschutzes oder des Schutzes vor Gefahren sowie
3. zur Aufklärung über die Abwehr von Gefahren örtlicher und überörtlicher Natur.
(2) Die Landesfeuerwehrschule darf zum Zweck der Weiterentwicklung der Lehr- und Lerninhalte oder zur Erforschung von Vorgangsweisen und Techniken in den Angelegenheiten des Abs. 1 Kooperationen mit anderen Einrichtungen eingehen.
(3) Die Kosten für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Landesfeuerwehrschule trägt der Kärntner Landesfeuerwehrverband.
(4) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband darf unbewegliches Vermögen, das mit der Landes-feuerwehrschule auf den Kärntner Landesfeuerwehrverband übergegangen ist, weder veräußern noch belasten. Rechte Dritter an der Führung der Landesfeuerwehrschule dürfen vom Kärntner Landesfeuerwehrverband nicht begründet werden.