Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
6.5 Brandverhütungsstelle
	Inhalt:
6. Abschnitt
Kärntner Landesfeuerwehrverband
5. Unterabschnitt
Brandverhütungsstelle
	Kärntner Landesfeuerwehrverband
5. Unterabschnitt
Brandverhütungsstelle
Paragraf:
055
	Kurztext:
Kostenersätze
	Text:
(1) Für die Inanspruchnahme des Sachverständigendienstes und der sonstigen Leistungen der Brandverhütungsstelle ist ein Entgelt zu entrichten.
(2) Soweit es sich um Leistungen als Amtssachverständige für Landes- und Gemeindebehörden gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 handelt, haben diese der Brandverhütungsstelle für ihre Inanspruchnahme das in der Tarifordnung (Abs. 3) festgelegte Entgelt zu entrichten.
(3) Der Brandverhütungsbeirat hat eine Tarifordnung der Leistungen der Brandverhütungsstelle und Entgelte für diese Leistungen festzulegen und kundzumachen.
(2) Soweit es sich um Leistungen als Amtssachverständige für Landes- und Gemeindebehörden gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 handelt, haben diese der Brandverhütungsstelle für ihre Inanspruchnahme das in der Tarifordnung (Abs. 3) festgelegte Entgelt zu entrichten.
(3) Der Brandverhütungsbeirat hat eine Tarifordnung der Leistungen der Brandverhütungsstelle und Entgelte für diese Leistungen festzulegen und kundzumachen.