Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
7. Wahlen
	Inhalt:
7. Abschnitt
Wahlen
	Wahlen
Paragraf:
060
	Kurztext:
Wahl des Gemeindefeuerwehrkommandanten
	Text:
(1) Besteht in einer Gemeinde mehr als eine Freiwillige Feuerwehr, so ist der Gemeindefeuerwehr-kommandant von den Ortsfeuerwehr- und Betriebsfeuerwehrkommandanten sowie ihren Stellvertretern aus der Mitte der Ortsfeuerwehrkommandanten für die Dauer eines Wahlabschnitts (§ 56) in geheimer Wahl mit mehr als der Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten zu wählen.
(2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach ist der gewählte Bezirksfeuerwehr-kommandant gleichzeitig Gemeindefeuerwehrkommandant.
(2) Die Bestimmungen des § 59 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 gelten sinngemäß; einheitlich gestaltete Stimmzettel sind von der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.
(3) In den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach ist der gewählte Bezirksfeuerwehr-kommandant gleichzeitig Gemeindefeuerwehrkommandant.