Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
7. Wahlen
	Inhalt:
7. Abschnitt
Wahlen
	Wahlen
Paragraf:
064
	Kurztext:
Wahl der Rechnungsprüfer
	Text:
Die nach § 63 Abs. 1 Wahlberechtigten haben mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer und ihre Stellvertreter zu wählen. Wählbar ist jedes aktive Mitglied einer verbandsangehörigen Feuerwehr, das im Kärntner Landesfeuerwehrverband keine Funktion bekleidet, die ihrem Wesen nach mit der Ausübung von Kontrollfunktionen unvereinbar ist. Für die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter gelten die Bestimmungen des § 59 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 und Abs. 6, des § 61 Abs. 4 und des § 63 Abs. 3 sinngemäß.