Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
8. Schlussbestimmungen
	Inhalt:
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
	Schlussbestimmungen
Paragraf:
068
	Kurztext:
Übertragener Wirkungsbereich
	Text:
des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes
Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 21 Abs. 4, § 29 Abs. 5, § 47 Abs. 5 und § 52 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Die dem Kärntner Landesfeuerwehrverband gemäß § 21 Abs. 4, § 29 Abs. 5, § 47 Abs. 5 und § 52 Abs. 1 obliegenden Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen Angelegenheiten ist der Kärntner Landesfeuerwehrverband an die Weisungen der Landesregierung gebunden.