Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
8. Schlussbestimmungen
	Inhalt:
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
	Schlussbestimmungen
Paragraf:
069
	Kurztext:
Aufsicht über den Kärntner Landesfeuerwehrverband
	Text:
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes hat die Landesregierung neben Maßnahmen nach § 65 Abs. 2 insbesondere das Recht,
1. darüber zu wachen, dass der Kärntner Landesfeuerwehrverband seine Aufgaben erfüllt;
2. Entscheidungen der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungsbereich überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen;
3. sich im Wege des Landesfeuerwehrkommandanten über die Angelegenheiten des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu unterrichten;
4. bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
5. darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit und die Durchführung von Wahlen eingehalten werden.
(3) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung den Stellenplan vor der Beschlussfassung und den Bericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(2) In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes hat die Landesregierung neben Maßnahmen nach § 65 Abs. 2 insbesondere das Recht,
1. darüber zu wachen, dass der Kärntner Landesfeuerwehrverband seine Aufgaben erfüllt;
2. Entscheidungen der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungsbereich überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen;
3. sich im Wege des Landesfeuerwehrkommandanten über die Angelegenheiten des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu unterrichten;
4. bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
5. darüber zu wachen, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit und die Durchführung von Wahlen eingehalten werden.
(3) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat der Landesregierung den Stellenplan vor der Beschlussfassung und den Bericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.