Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Feuerwehrgesetz 2021
	Abschnitt:
8. Schlussbestimmungen
	Inhalt:
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
	Schlussbestimmungen
Paragraf:
072
	Kurztext:
Strafbestimmungen
	Text:
(1) Wer
1. unbefugt eine Dienstkleidung oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr oder der Landesfeuerwehrschule trägt oder
2. das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 32 Abs. 5) unbefugt führt
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen.
(2) Die Verwendung der und die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit den Bezeichnungen „Freiwillige Feuerwehr“, „Berufsfeuerwehr“ oder „Betriebsfeuerwehr“ für Zwecke, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist verboten. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach Abs. 1 zu bestrafen.
1. unbefugt eine Dienstkleidung oder ein Rangabzeichen einer Feuerwehr oder der Landesfeuerwehrschule trägt oder
2. das Feuerwehrkorpsabzeichen (§ 32 Abs. 5) unbefugt führt
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen.
(2) Die Verwendung der und die Kennzeichnung von Fahrzeugen mit den Bezeichnungen „Freiwillige Feuerwehr“, „Berufsfeuerwehr“ oder „Betriebsfeuerwehr“ für Zwecke, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist verboten. Übertretungen dieser Bestimmung sind nach Abs. 1 zu bestrafen.