Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
	Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
	Inhalt:
Paragraphen
	Paragraf:
03
	Kurztext:
Grundsätze für die Erstellung von Textteilen
	Text:
(1) Das Deckblatt des Textteils hat folgende Elemente zu enthalten:
1.
den Gemeindenamen, alle Katastralgemeinden und die Gemeindekennziffer und
2.
den Planverfasser samt Unterschrift, Datum, Geschäftszahl sowie einer Bestätigung, dass der in Papierform erstellte Plan mit dem digitalen Plan und den zugrundeliegenden Daten übereinstimmt.
(2) Die Übermittlung des Textteils kann zusätzlich zu der in § 29 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 geregelten Übermittlungsform mittels eines vom Land Vorheriger SuchbegriffBurgenland bereit gestellten Onlineformulars erfolgen.
1.
den Gemeindenamen, alle Katastralgemeinden und die Gemeindekennziffer und
2.
den Planverfasser samt Unterschrift, Datum, Geschäftszahl sowie einer Bestätigung, dass der in Papierform erstellte Plan mit dem digitalen Plan und den zugrundeliegenden Daten übereinstimmt.
(2) Die Übermittlung des Textteils kann zusätzlich zu der in § 29 Abs. 7 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 geregelten Übermittlungsform mittels eines vom Land Vorheriger SuchbegriffBurgenland bereit gestellten Onlineformulars erfolgen.