Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021
	Abschnitt:
1. Hauptstück
	Inhalt:
Allgemeine Bestimmungen
	Paragraf:
004
	Kurztext:
Raumordnungskataster
	Text:
(1) Die Landesregierung hat einen Raumordnungskataster einzurichten und zu führen. In den Raumordnungskataster sind die das Landesgebiet oder Teile des Landesgebietes betreffenden raumbedeutsamen Grundlagendaten, Maßnahmen und Pläne aufzunehmen. Die Gemeinden haben die zur Führung des Raumordnungskatasters notwendigen Daten an die Landesregierung zu übermitteln.
(2) Jede Person darf in den Raumordnungskataster Einsicht nehmen und Abschriften erstellen, soweit dem gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht entgegenstehen.
(2) Jede Person darf in den Raumordnungskataster Einsicht nehmen und Abschriften erstellen, soweit dem gesetzliche Verschwiegenheitspflichten nicht entgegenstehen.