Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Raumordnungsgesetz 2021
	Abschnitt:
3. Abschnitt
	Inhalt:
Änderungen im Flächenwidmungsplan
	Paragraf:
035
	Kurztext:
Bebauungsfrist
	Text:
Bebauungsfrist
(1) Bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes darf für als Bauland festgelegte Grundflächen
1.
die seit mindestens zehn Jahren als Bauland festgelegt sind,
2.
auf denen mit einer widmungsgemäßen Bebauung nicht begonnen worden ist,
3.
für die keine privatwirtschaftliche Vereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen oder keine Vorbehaltsfläche festgelegt wurden und
4.
die zusammenhängend mindestens 500 m² umfassen,
eine Bebauungsfrist von mindestens zehn Jahren ab Rechtswirksamkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes festgelegt werden.
(2) Nach Ablauf der Bebauungsfrist darf eine neue Widmung festgelegt werden, wenn keine widmungsgemäße Bebauung begonnen wurde. Zeiten, während derer eine widmungsgemäße Bebauung wegen ihrer Festlegung als Aufschließungsgebiet oder als Vorbehaltsfläche oder wegen einer befristeten Bausperre nicht zulässig war, sind in die Bebauungsfrist nicht einzurechnen. Die Bebauungsfrist ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
(3) Der Beginn einer widmungsgemäßen Bebauung ist gegeben, wenn für ein Bauvorhaben die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt worden sind und mit dessen Ausführung tatsächlich begonnen worden ist.
(1) Bei der Änderung des Flächenwidmungsplanes darf für als Bauland festgelegte Grundflächen
1.
die seit mindestens zehn Jahren als Bauland festgelegt sind,
2.
auf denen mit einer widmungsgemäßen Bebauung nicht begonnen worden ist,
3.
für die keine privatwirtschaftliche Vereinbarung mit der Gemeinde abgeschlossen oder keine Vorbehaltsfläche festgelegt wurden und
4.
die zusammenhängend mindestens 500 m² umfassen,
eine Bebauungsfrist von mindestens zehn Jahren ab Rechtswirksamkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes festgelegt werden.
(2) Nach Ablauf der Bebauungsfrist darf eine neue Widmung festgelegt werden, wenn keine widmungsgemäße Bebauung begonnen wurde. Zeiten, während derer eine widmungsgemäße Bebauung wegen ihrer Festlegung als Aufschließungsgebiet oder als Vorbehaltsfläche oder wegen einer befristeten Bausperre nicht zulässig war, sind in die Bebauungsfrist nicht einzurechnen. Die Bebauungsfrist ist im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
(3) Der Beginn einer widmungsgemäßen Bebauung ist gegeben, wenn für ein Bauvorhaben die erforderlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt worden sind und mit dessen Ausführung tatsächlich begonnen worden ist.