Baurechtsdatenbank
Hier kannst du die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
	
	
	Gesetz/VO:
Bauordnung 2022
	Abschnitt:
11. Abschnitt
	Inhalt:
Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen
	Paragraf:
69
	Kurztext:
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
	Text:
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 43 Abs. 6, gegebenenfalls in Verbindung mit § 51 Abs. 5 zweiter Satz, § 53 Abs. 6 oder § 58 Abs. 4, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.